Wunsch nach gegenseitigem Verzicht
Gemäß einer gesetzlichen Regelung aus den 1980er-Jahren kann eine Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen Umlandgemeinden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen verpflichtend an Kosten beteiligen, die ihr zur gemeinsamen Erfüllung der ihr als Schulträger obliegenden Aufgaben entstehen. Behandelt wurde dieses Thema nun in der Mai-Sitzung des Gemeinderats. Das Urteil in dem Rechtsstreit beinhaltete, dass eine Kostenbeteiligung nicht nur bei Schulneubauten, sondern auch bei Generalsanierungen anwendbar ist. Im konkreten Fall könnte Linkenheim-Hochstetten Umlandkommunen, aus denen Kinder die örtlichen Schulen besuchen, an den Kosten der Sanierung des Schulzentrums beteiligen.
Die Realschule verzeichnet seit 2019 einen Anteil auswärtiger Schüler von durchschnittlich rund 52 Prozent, die Albert-Schweitzer-Förderschule von fast 86 Prozent. Bei einem Anteil von lediglich rund 17 Prozent sei eine mögliche Beteiligung bei der Grund- und Werkrealschule nach Erachten der Gemeinde nicht gegeben, so Rechnungsamtsleiter Dominic Schlenker. Im Ganzen würde sich eine Beteiligung auf rund eine Million Euro beziffern. Wie Schlenker erläuterte, könnte diese Vorgehen aber zu einem "Bumerang" werden, wenn andere Kommunen ihrerseits Kosten in Rechnung stellen. In der Vorberatung habe man die Idee entwickelt, auf eine Beteiligung zu verzichten und mit den mit den Gemeinden, die die meisten Schülern auf örtliche Schulen entsenden, eine Vereinbarung über gegenseitigen Verzicht zu schließen, so Schlenker.
Entsprechend formuliert war der Verwaltungsvorschlag: Der Gemeinderat beschloss, die Umlandgemeinden nicht an den Kosten für die Sanierung zu beteiligen. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit Stutensee, Graben-Neudorf, Dettenheim und Eggenstein-Leopoldshafen eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Sie besagt, dass auf eine gegenseitige Kostenbeteiligung verzichtet wird. Sie soll frühestens in 20 Jahren kündbar sein und weiterlaufen, wenn keine Kündigung erfolgt.