Allen Wahlberechtigten wird die Wahlbenachrichtigung bis spätestens 19.05.2024 per Post zugestellt. Auf der Wahlbenachrichtigung finden Sie neben Ihrer Wählernummer auch Angaben zu Ihrem Wahllokal. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung bekommen, jedoch der Meinung sein, dass Sie wahlberechtigt sind, melden Sie sich bitte beim Wahlamt.
Des Weiteren erhalten alle Wahlberechtigten vorab die Stimmzettel für die Kommunalwahlen. Wer persönlich zur Wahl geht, kann die Stimmzettel zu Hause ausfüllen und am Wahlsonntag zusammen mit der Wahlbenachrichtigung oder einem gültigen Ausweisdokument ins Wahllokal mitbringen. Da insbesondere bei der Wahl des Gemeinderates insgesamt 18 Stimmen zu vergeben sind und auf einzelne Bewerber bis zu drei Stimmen verteilt werden können, ist es sinnvoll, diese Auswahl schon zu Hause durchzuführen und den vorausgefüllten Stimmzettel ins Wahllokal mitzubringen. Hier erhalten Sie dann noch die erforderlichen Stimmzettelumschläge sowie den Stimmzettel zur Europawahl. Dieser wird nicht im Vorfeld versendet.
Sollten Sie am 9. Juni 2024 Ihr Wahlrecht nicht persönlich ausüben können, können Sie im Vorfeld einen Wahlschein beantragen, der Sie zur Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl berechtigt. Zur Europa- und Kommunalwahl 2024 können Wahlscheine mündlich, schriftlich oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung beantragt werden. Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheines ab Anfang Mai per Internet auf unserer Homepage www.linkenheim-hochstetten.de/kommunalpolitik/wahlen an. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten.
Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Sie Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Oft handelt es sich hier z.B. um einen Zahlendreher bei der Eingabe des Geburtsdatums oder der Nichteintragung eines Doppelnamens.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlamt@linkenheim-hochstetten.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben.
Der Wahlschein und die erforderlichen Briefwahlunterlagen können Ihnen erst zugestellt werden, wenn der Gemeinde die Stimmzettel aller drei Wahlen vorliegen. Derzeit gehen wir davon aus, dass wir leider erst Mitte Mai 2024 den Versand der Unterlagen veranlassen können. Dies liegt daran, dass erst nach Ende der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge und die sich daran anschließende Beschlussfassung der zuständigen Gremien mit der Produktion der Stimmzettel begonnen werden kann. Die betreffenden Fristen sind durch die Gemeinde nicht beeinflussbar. Den Antrag auf Briefwahlunterlagen können Sie vornehmen, sobald der Link auf der Homepage freigeschaltet ist.
Service für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Wo können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, ihr Wahlrecht ausüben?
Wie erstmals bei der Europawahl 1994 können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) an der Europawahl am 9. Juni 2024 teilnehmen. Gemäß Artikel 22 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland. Nach den genannten Bestimmungen kann jeder wahlberechtigte Unionsbürger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
– Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die im Herkunfts-Mitgliedstaat wählen wollen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
– Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wählen wollen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen wollen, beachten bitte die folgenden Hinweise:
Nach dem Europawahlgesetz sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
An der Wahl teilnehmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Wie erfolgt die Eintragung in ein Wählerverzeichnis?
1. Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und –bürger werden bei der diesjährigen wie auch bei den künftigen Europawahlen von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag: 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Die Unionsbürger erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am 9. Juni 2024 ihre Stimme abgeben können. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen ausländische Unionsbürgerinnen und –bürger hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.
2. Eintragung auf Antrag
Ausländische Unionsbürgerinnen und –bürger, die nicht von Amts wegen (siehe Nummer 1) eingetragen werden, aber bei der Europawahl 2024 in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürgerinnen und –bürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) zu stellen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland eine förmliche Erklärung abzugeben, die u. a. folgenden Inhalt hat:
a) Angabe von Staatsangehörigkeit und Anschrift im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
b) Angabe der Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt) oder des Wahlkreises seines Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
c) dass er sein aktives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
d) dass er im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
e) dass er am Wahltag (9. Juni 2024) seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
f) am Wahltag (9. Juni 2024) das 16. Lebensjahr vollendet hat bzw. vollenden wird.
Bitte beachten: Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die bei der Europawahl 2019 nicht in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, müssen bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl 2024 teilnehmen zu können.
Wo erhält man die Anträge?
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger mit Merkblatt sowie der Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, stehen auf der Homepage www.bundeswahlleiter.de zum Download bereit. Natürlich erhalten Sie die Anträge auch im Rathaus Linkenheim-Hochstetten im Bürgerbüro.
Welche Fristen sind für die Antragstellung zu beachten?
Sowohl der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis als auch der Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, müssen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) im Original bei der Gemeindeverwaltung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Vordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden.
In welcher Form muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden (§ 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Bundeswahlgesetz). Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder Fax ist nicht zulässig.
Hilfreiche Informationen
Pressemitteilungen
Anlage 4 – Pressemitteilung der Landeswahlleiterin vom 23. April 2024 (002)