Wann darf man eigentlich Rasen mähen?
In der warmen Jahreszeit ist es oft mit der Ruhe im eigenen Garten vorbei, wenn ein Nachbar seinen Rasenmäher in Betrieb nimmt und teils über Stunden seine Rasenflächen mäht und anschließend die Rasenkanten mittels Grastrimmer schneidet.
Doch wann darf man eigentlich mähen, schneiden, trimmen und Laub saugen?
Als gesetzliche Grundlage fungiert die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV vom 29.08.2002).
Wann darf ich in Wohngebieten mähen bzw. im Garten arbeiten?
In § 7 "Betrieb in Wohngebieten" wird geregelt, dass Rasenmähen werktags, also montags bis einschließlich samstags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt ist. Daraus ergibt sich, dass werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztäglich das Betreiben von Motor betriebenen Rasenmähern (unabhängig ob mit Verbrennungs- oder Elektromotor), Motor-Häckslern, elektrischen Grastrimmern/Rasenkantenschneidern, Laubbläsern und Laubsaugern, Freischneidern, elektrischen Heckenscheren, Vertikutierern, Motorhackern, motorischen Spaltern, Motorkettensägen und Kreissägen verboten ist.
Gibt es Ruhezeiten wie z. B. eine Mittagspause?
Eine gesetzlich angeordnete Mittagsruhe gibt es grundsätzlich nicht. Das Rasenmähen mit einem elektrischen Rasenmäher ist von 7:00 bis 20:00 Uhr durchgehend erlaubt. Besonders laute, intensiv lärmende Geräte dürfen jedoch werktags nur in der Zeit von
9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr betrieben werden: Freischneider, Grastrimmer/Rasenkantenschneider, Laubbläser/Laubsauger... So ist es also verständlicherweise verboten, in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr mittels einer Kreissäge Holz zu zerkleinern, Laub zu saugen oder Rasen elektrisch zu trimmen.
Was kann passieren, wenn diese Regeln missachtet werden?
Wer sich nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält und z. B. sonntags seinen Rasen mäht oder werktags vor 9:00 Uhr seinen Laubbläser betreibt, handelt ordnungswidrig. Dies kann nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) durch die Polizei geahndet oder mittels Lärmprotokoll angezeigt werden. Um eine funktionierende Nachbarschaft zu pflegen, ist es ratsam, entsprechend rücksichtsvoll zu sein. Rücksichtsvolle Nachbarn halten sich nicht nur an diese gesetzlichen Vorschriften, sondern mähen auch werktags nicht vor 8:00 Uhr und abends nicht nach 19:00 Uhr den Rasen.
Auf unserer Homepage finden Sie im Bereich Gemeindeverwaltung/Ortsrecht/Polizeiverordnung die ausführliche Regelung bzw. eine Auflistung der Geräte, für die entsprechenden Regelungen gelten.