Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder
Alle Kinder, die zum Schuljahr 2026/2027 in die Klassenstufe 1 einer Grundschule, die Klassenstufe 1 der Grundstufe eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) oder eine Juniorklasse in Linkenheim-Hochstetten eintreten, haben ab ihrem ersten Schultag einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Dieser Betreuungsanspruch erstreckt sich auf acht Zeitstunden pro Tag. Er besteht in jeder Woche von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Er gilt in allen Schulzeiten und mit Ausnahme von vier Wochen auch in den Schulferienzeiten. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, in welchem Umfang sie den Betreuungsanspruch ihrer Kinder wahrnehmen.
Durch Schulunterricht und andere verbindliche Schulangebote wird der Betreuungsanspruch erfüllt. Sofern Sie den Betreuungsanspruch Ihres Kindes darüber hinaus an Schultagen oder/und an Ferientagen im Zeitraum zwischen dem ersten Schultag Ihres Kindes und dem 31.07.2027 wahrnehmen wollen, haben Sie uns bis 15.03.2026 hierüber zu informieren. Die Einhaltung dieser Frist dient dazu, die von Ihnen gewünschte Betreuung im erforderlichen Umfang rechtzeitig zu organisieren.
Mit der Schulanmeldung an unseren Grundschulen können Sie auch eines der Betreuungsangebote unseres Schülerhortes buchen. Damit kommen Sie Ihrer Pflicht den Bedarf gemäß § 8c Schulgesetz zu melden bereits nach. Sollten Sie sich am Tag der Schulanmeldung noch nicht entscheiden können, so wenden Sie sich bei Bedarf bitte bis spätestens 15. März an den Schülerhort Ihrer Grundschule.
Beachten Sie bei Ihrer Bedarfsmeldung bitte, dass die Betreuung Ihres Kindes entgeltpflichtig ist. Die Bedarfsmeldung ist jeweils für ein Schuljahr gültig. Sie werden künftig jedes Jahr im Januar die Aufforderung erhalten Ihren Bedarf für das folgende Schuljahr anzumelden.
Sollten Sie im Schulbezirk Hochstetten wohnen und eine Ganztagesbetreuung wünschen, so muss ein Antrag auf Schulbezirkswechsel an die Grundschule Linkenheim gestellt werden.
Diesen Antrag stellen Sie über die Grundschule Hochstetten. Als Begründung ist der Wunsch auf Wahrnehmung Ihres Rechtsanspruches ausreichend. Der tatsächliche Bedarf muss nicht nachgewiesen werden.


