Beschlüsse aus dem Gemeinderat
In seiner 13. Sitzung am 15. November 2024 beschloss der Gemeinderat die Beitragsobergrenze für den Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrag. Dem Gremium lag die entsprechende Globalberechnung vor, der einstimmig in allen Teilen zugestimmt wurde. Der Gemeinderat bestätigte die dort vorgenommenen Ermessensentscheidungen.
Zum einen wurde die Erhebung von einheitlichen Beiträgen für das Gesamtgebiet sowohl in der Abwasserbeseitigung als auch in der Wasserversorgung beschlossen. Zum anderen beschloss der Gemeinderat die Erhebung von Teilbeiträgen für den Entwässerungs- und Klärbereich. Diese Beiträge werden für neuerschlossene Grundstücke erhoben. Gemäß Berechnungen wurde der Straßenentwässerungsanteil für Mischwasserkanalisationen auf 25 % festgelegt, ebenso für Mischwassersammler und Regenbecken. Für modifizierte Mischsysteme werden 43 % angesetzt, für die Kläranlage gelten 5 %, bei Regenwasserkanälen wird 50 % Straßenentwässerungskostenanteil abgezogen. Für die Schmutzwasserkanäle ist kein Anteil für die Oberflächenentwässerung der Straßen abzusetzen. Der Gemeinderat beschloss zudem als Verteilungsmaßstab die Nutzungsfläche und setzte folgende Beiträge fest: Entwässerungsbeitrag 4,62 €/m² (öffentlicher Abwasserkanal und Regenbecken), Klärbeitrag (gesamt) 8,76 €/m² (mechanischer und biologischer Teil der Kläranlage und Sammler) sowie Wasserversorgungsbeitrag 2,03 €/m².
Der Gemeinderat beschloss zudem die Kalkulation und Festsetzung der Wasserbezugsgebühr auf 1,44 €/m³, die Gebühr für die Münzwasserzähler auf 1,55 €/m³ für das Wirtschaftsjahr 2025. Die Gebühr bleibt damit erfreulicherweise konstant im Vergleich zum Vorjahr. Hinzuzurechnen ist hier für den Endverbraucher noch die derzeit gültige Umsatzsteuer. Die Wassergebühr setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Die Grundgebühr wird durch eine Zählergebühr erhoben. Gebührenmaßstab ist hierbei die Größe des eingebauten Wasserzählers. Sie soll vor allem die Fixkosten für die Anschaffung, den Einbau, die Eichung und das Ablesen der Zähler decken. Die Verbrauchsgebühr ist eine sogenannte Leistungsgebühr und wird anhand der gemessenen Wassermenge festgesetzt.
Gemäß des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Wasserversorgungssatzung gibt vor, dass es sich bei der Wasserversorgung um eine öffentliche Einrichtung handelt. Hierbei muss beachtet werden, dass die Gebühren höchstens die Kosten decken dürfen (Gebührenobergrenze). Hierzu gehören auch Personal- und Sachkosten sowie angemessene Abschreibungen, welche aus Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden.
Der entsprechende Erfolgsplan weist Aufwendungen in Höhe von 1.034.339 € aus (Vorjahr 987.364 €). Zwar verringern sich die Aufwendungen für den Strombezug, es erhöhen sich jedoch die Aufwendungen für Personal, für Wasserzähler, für Dienstleistungen am Betriebsgebäude, für Dienstleistungen an Pumpen und Motoren sowie die Verwaltungskosten. So fällt das gesamte Aufwandsvolumen im Vergleich zum Vorjahr um 46.975 € höher aus. Dem stehen ordentliche Erträge in Höhe von 1.062.147 € entgegen (Vorjahr 1.062.364 €). Die durch die Verbrauchsgebühr zu deckenden Kosten belaufen sich auf 943.481 €.
Darüber hinaus fanden am Samstag, 23. November 2024, die Haushaltsberatungen des Gemeinderats statt. Im öffentlichen Teil der Sitzung berieten die Mitglieder unter anderem über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Jahr 2025 sowie über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Energieerzeugung für das Jahr 2025. Der ausführliche Bericht zu den Haushaltsberatungen folgt in der kommenden R(h)einschau. Auch die Themen Abwasserbeseitigung sowie die Kalkulation und Festsetzung der Abwassergebühren für das Haushaltsjahr 2025 werden im kommenden Amtsblatt näher behandelt.